ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TIROL REGIO CARD

STAND 01. OKTOBER 2024

1. ANWENDUNGSBEREICH UND VERTRAGSABSCHLUSS

1.1. Diese AGB regeln die Rechtsbeziehungen zum Erwerb der Tirol Regio Card zwischen Partnern der Tirol Regio Card einerseits (nachfolgend „Partnerunternehmen“) und den natürlichen Personen, die die Tirol Regio Card erwerben und verwenden, andererseits (im Folgenden „Nutzer“). Der Erwerb und die Nutzung der Tirol Regio Card erfolgt stets auf Basis dieser AGB. Der Vertragsinhalt wird neben den vorliegenden AGB auch durch die Regelungen des jeweils aktuellen „Folders“ bestimmt. Bei allfälligen Widersprüchen zwischen Folder und AGB gehen die AGB vor.

1.2. Die Partnerunternehmen (www.tirol-regio.at) betreiben jeweils rechtlich selbständig und eigenverantwortlich Seilbahnanlagen, Skipisten/-routen, Schwimmbäder etc („Anlagen“). Gegen Vorlage der Tirol Regio Card kann der (rechtmäßige) Inhaber während des Gültigkeitszeitraumes der Tirol Regio Card verschiedene Leistungen oder Vergünstigungen bei Partnerunternehmen (Seilbahnen, Bäder etc) in Anspruch nehmen. Nimmt der Nutzer Leistungen/Vergünstigungen bei Partnerunternehmen in Anspruch, so erfolgt dies (auch bei Verwendung der Tirol Regio Card) stets und unmittelbar aufgrund eines eigenständigen (gespaltenen) Vertragsverhältnisses zwischen Nutzer und Partnerunternehmen. Derjenige, der die Tirol Regio Card an den Nutzer verkauft, handelt dabei für die anderen Partnerunternehmen nur als deren Vertreter; eine direkte Vertragsbeziehung zum Verkäufer der Karte entsteht lediglich hinsichtlich dessen eigener Anlagen. Zur Erbringung der einzelnen Leistungen und zum allfälligen Schadenersatz bei Zwischenfällen ist daher nur das jeweilige Partnerunternehmen verpflichtet, in dessen Verantwortungsbereich sich der Zwischenfall ereignet. Der jeweilige Verantwortungsbereich der Partnerunternehmen wird dem Nutzer auf Anfrage im Anlassfall mitgeteilt. Eine Haftung des Verkäufers der Karte oder der sonstigen Partnerunternehmen der Tirol Regio Card besteht nicht.

1.3. Bei Inanspruchnahme der Leistungen/Vergünstigungen eines Partnerunternehmens kommen jeweils auch die durch dieses Partnerunternehmen kommunizierten AGB und sonstigen Vertragsbedingungen (zB Beförderungsbedingungen) des Partner-unternehmens zur Anwendung.

2. BEZUGSBERECHTIGUNG UND TARIFE

2.1. Die Karten können grundsätzlich nur persönlich an den Kassenschaltern erworben werden. Es ist nicht erlaubt, dass Personen (z.B. Freunde oder Vermieter) für andere Personen Karten kaufen.

2.2. Für den Erwerb der Tirol Regio Card gelten die für die jeweilige Saison festgelegten Tarife (siehe Folder bzw die ausgehängten oder auf www.tirol-regio.at abrufbaren Preislisten).

3. BENÜTZUNGSBESTIMMUNGEN

3.1. Die Tirol Regio Card ist persönlich und wird mit Namen und einem Lichtbild ausgegeben. Für den Bezug der Tirol Regio Card ist die Vorlage eines aktuellen Lichtbildes, auf welchem die Person zweifelsfrei erkennbar ist (freies Gesicht, keine Kopfbedeckung, Skibrille etc) notwendig.

3.2. Die Karte ist nicht übertragbar, dies auch nicht innerhalb der Familie.

3.3. Die Tirol Regio Card wird nur auf berührungslose Datenträger (Keycard) aufgespielt. Wer bereits eine noch funktionstüchtige Keycard besitzt, kann diese auch im nächsten Jahr verwenden. Sollte eine Keycard nicht funktionieren, können die Daten auf eine neue Karte übertragen werden, Bei Ausstellung einer neuen Keycard ist unbedingt wieder ein aktuelles Lichtbild beizubringen!

3.4. Für die Benutzung der Einrichtungen der Tirol Regio Card hat der Nutzer die Tirol Regio Card mit sich zu führen und auf Verlangen – in Verbindung mit einem Lichtbildausweis – jederzeit vorzuweisen.

3.5. Der nachträgliche Umtausch auf einen anderen Skipass und die Übertragung auf andere Personen sowie die Verschiebung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

4. GÜLTIGKEIT, LEISTUNGSUMFANG, RÜCKERSTATTUNG

4.1. Mit der Tirol Regio Card ist der Nutzer während des Gültigkeitszeitraumes (01.10. – 30.09) berechtigt, die Einrichtungen der Partnerunternehmen während der Betriebs- und Öffnungszeiten ohne ein zusätzliches Entgelt bzw zu einem reduzierten Entgelt (siehe Folder) in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen der Partnerunternehmen können teilweise auch nur zeitlich (zB Stundenkarten), örtlich (zB nur bestimmte Anlagen) oder mengenmäßig (zB nur einmaliger Eintritt, beschränkte Kapazität) beschränkt in Anspruch genommen werden (siehe Website).

Festgehalten wird, dass die Partner der Tirol Regio Card zusagen, dass sie eine Leistungspflicht von mindestens 20 Eintritte bei Seilbahnbetrieben in dem oben genannten Zeitraum erfüllen, ab 20 Eintritte gilt die Tirol Regio Card als „abgefahren“ bzw. gänzlich ausgenutzt und haben die Partner der Tirol Regio Card damit ihre Leistungspflicht vollständig erfüllt. Ab 20 Eintritte gilt die Tirol Regio Card als „abgefahren“ und es kann keine anteilige Rückvergütung mehr geltend gemacht werden.

Ausdrücklich wird festgehalten, dass keine (anteilige) Rückerstattung geltend gemacht werden kann, wenn die Partner der Tirol Regio Card leistungsbereit sind, der Nutzer diese Leistungen aber auf Grund persönlicher Überlegungen/Entscheidungen nicht in Anspruch nimmt; sollten daher zB behördliche Maßnahmen für die Inanspruchnahme der Leistungen der Partner der Tirol Regio Card angeordnet werden (zB Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testnachweises, eines Impfnachweises, etc.) und sollte der Nutzer diese Nachweise nicht erbringen können oder wollen, so kann kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung geltend gemacht werden.

Festgehalten wird, dass die Einhaltung der jeweils behördlich vorgeschriebenen COVID-19- oder sonstiger Schutzmaßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie ausschließlich in der Verantwortung des Nutzers liegt. Sollte der Nutzer behördlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht einhalten können oder wollen, so darf seine Beförderung nicht erfolgen und kann kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung geltend gemacht werden.

Rückvergütungsanträge können innerhalb von 4 Wochen nach dem 30.09. d.J. schriftlich bei der jeweiligen Verkaufsstelle (Seilbahngesellschaft) gestellt werden.

4.2. Das vertragliche Austauschverhältnis bezieht sich grundsätzlich nur auf die Nutzung der Bergbahnen in der Winter- und Sommersaison. Sonstige den Nutzern zustehende Leistungen bzw Vergünstigungen (zB Eintritt in Schwimmbäder, Kletterhallen etc) sind lediglich eine unentgeltliche Zugabe.

4.3. Bei der Tirol Regio Card sind Sonderfahrten außerhalb der gewöhnlichen Betriebszeiten, Attraktionen (zB Sommerrodelbahnen, Wellnessbereiche etc), der Transport von Fahrrädern sowie von Haustieren nicht inkludiert. Diese Leistungen unterliegen dem jeweiligen Partnerunternehmen; unter Umständen ist ein gesondertes Entgelt zu bezahlen.

4.4. Die Betriebs- und Öffnungszeiten werden vom jeweiligen Partnerunternehmen autonom festgelegt.

4.5. Die Partnerunternehmen der Tirol Regio Card bieten ein vielseitiges und umfassendes Leistungsprogramm an. Dieses breite Leistungsprogramm ermöglicht, dass auch bei Betriebssperren hinsichtlich einzelner Partnerunternehmen eine vollkommen adäquate Alternative für den Nutzer verfügbar ist. In diesem Sinne hat der Nutzer (auch im Hinblick auf die äußerst günstige Preisgestaltung) keinen Anspruch auf ständige Verfügbarkeit sämtlicher oder bestimmter Partnerunternehmen.

4.6. Bei einer Betriebssperre während der bekanntgegebenen Betriebszeiten, die sämtliche Bergbahnen betrifft und mehr als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert, steht dem Nutzer ein aliquoter Rückerstattungsanspruch zu, sofern die Betriebseinschränkung nicht aus der Sphäre des Nutzers stammt. Dieser wird berechnet, wie folgt: 1/365 des Kaufpreises mal der behördlichen Schließtage.

4.6.1. Das vom Nutzer für die Tirol Regio Card bezahlte Entgelt wird gleichmäßig über den gesamten Gültigkeitszeitraum der Tirol Regio Card verteilt. Im Falle einer Betriebssperre nach Punkt 4.6 erhält der Nutzer für jeden davon betroffenen Tag eine entsprechende (aliquote) Rückvergütung. Diese ist nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes (30.09.) bei jener Verkaufsstelle, bei der die Tirol Regio Card erworben wurde, zu beantragen.

4.6.2. Eine Rückerstattung findet nach dem „fair-use“-Grundsatz nicht mehr statt, wenn dies hinsichtlich eines konkreten Nutzers nachfolgenden Grundsätzen zu einer Übervorteilung führen würde: Hat der Nutzer im jeweiligen Gültigkeitszeitraum bereits mehr Leistungen aus der Tirol Regio Card in Anspruch genommen, als vom vertraglichen fair-use-Grundsatz eigentlich umfasst, so führt eine Betriebssperre nach Punkt 4.6 nicht zu einem weiteren Rückersatz. Der fair-use- Grundsatz geht davon aus, dass der Kunde dann keine Rückvergütung mehr erhält, wenn er während des Gültigkeitszeitraumes der Tirol Regio Card (01.10.- 30.09.) eine Nutzung im Ausmaß von mind. 20 Eintritte bei Seilbahnbetrieben konsumiert hat.

4.7. Bei sonstigen (nicht unter Punkt 4.6 fallenden) teilweisen oder auch gänzlichen Betriebssperren – also insbesondere bei kurzfristigen Betriebssperren einzelner Partnerunternehmen – besteht kein, auch kein aliquoter, Rückerstattungsanspruch, wenn die Sperre nicht aus vom Partnerunternehmen zu vertretenden Gründen resultiert (zB wegen Schlechtwetter, Lawinengefahr, Straßensperren, vorgeschriebener Wartungen oder technischer Störungen); das vielfältige Angebot der sonstigen Partnerunternehmen steht dem Nutzer selbstverständlich offen.

4.8. Die weltweite Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der Erkrankung -COVID19 hat selbstverständlich auch Auswirkungen auf die durch die Partnerunternehmen bereitgestellten Leistungen (Abstandsregelungen, verringerte Kapazitäten oder Betriebszeiten etc). Einschränkungen in der Nutzungsmöglichkeit aufgrund der Umsetzung von behördlichen, gesetzlichen oder freiwilligen Maßnahmen zum Schutz der Nutzer, Gäste und Mitarbeiter führen – sofern nicht eine Betriebssperre nach Punkt 4.6 vorliegt – nicht zu einem Anspruch des Nutzers auf (anteilige) Rückerstattung.

5. VERLUST UND VERGESSEN DER TIROL REGIO CARD

5.1. Bei Verlust der Tirol Regio Card ist der Nutzer verpflichtet, dies umgehend bei jener Verkaufsstelle, bei der die Tirol Regio Card erworben wurde, zu melden. Die Ausstellung einer Ersatzkarte erfolgt nur gegen Vorlage einer amtlichen Verlustanzeige und/oder einer a mtlichen Diebstahlsanzeige. Für die Ausstellung der Ersatzkarte sind vom Nutzer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 35,- (Kinder: € 25,-) zu entrichten. Die Ausstellung einer Ersatzkarte ist bei jener Verkaufsstelle, bei der die Tirol Regio Card erworben wurde, zu beantragen.

5.2. Vergisst ein Nutzer die Tirol Regio Card, so hat er den Normaltarif des jeweiligen Schigebietes bzw. sonstigen Partnerunternehmens zu bezahlen und be- kommt dafür keine Rückerstattung vom Tirol Regio „Pool“.

6. FREIWILLIGE RÜCKVERGÜTUNG

6.1. In folgenden Fällen kann der Nutzer eine teilweise Rückvergütung des Kaufpreises der Tirol Regio Card beantragen:

Im Falle der Schwangerschaft;
Im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung von mindestens vier Wochen;

6.2. Der Antrag auf Rückvergütung ist bei jenem Partnerunternehmen, bei dem die Karte erworben wurde, zu stellen. Für die Geltendmachung des Rückvergütungsanspruches ist vom Nutzer ein ärztliches Attest (im Falle des Unfalls oder der Krankheit unter Angabe der Dauer der Gesundheitsbeeinträchtigung) vorzulegen. Bis zur Vorlage dieses ärztlichen Attestes besteht kein Anspruch auf Rückvergütung. Die Rückvergütung setzt die endgültige Hinterlegung der Tirol Regio Card voraus; eine Reaktivierung der Tirol Regio Card ist nicht möglich.

6.3. Die Höhe des Anspruchs auf Rückvergütung während der Gültigkeitsdauer bestimmt sich nach jenem Zeitpunkt, zu dem die Tirol Regio Card beim zuständigen Partnerunternehmen hinterlegt wurde, wie folgt:

Hinterlegung                    Rückvergütung

bis 30.11.                            80% des Jahreskartentarifes 
bis 31.12.                            60% des Jahreskartentarifes
bis 31.01                             40% des Jahreskartentarifes
bis 28.02                             20% des Jahreskartentarifes
bis 31.03                             10% des Jahreskartentarifes

6.4. Wurde die Tirol Regio Card im Zuge des Erwerbes einer Familienkarte erworben, so berechnet sich die Höhe des Rückvergütungsanspruches des betroffenen Nutzers nach jenem Preis, der für diesen Nutzer bei der Ermittlung des Gesamtpreises der Familienkarte anzusetzen war.

6.5. Bei Hinterlegung nach dem 01.04. eines jeden Jahres erfolgt keine Rückvergütung.

6.6. Durch diese freiwillige Rückvergütung werden zwingende gesetzliche Erstattungsansprüche sowie die Rückerstattungsansprüche nach Punkt 4 nicht verdrängt.

7. MISSBRAUCH

7.1. Jede missbräuchliche Verwendung der Tirol Regio Card durch den Nutzer hat den sofortigen ersatzlosen Entzug der Tirol Regio Card zur Folge. Eine missbräuchliche Verwendung liegt insbesondere im Falle der Weitergabe der Tirol Regio Card an Dritte, des Erwerbes durch unrichtige Haushaltsangaben, falsches Alter oder Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Großeltern) etc. oder wenn diese durch die Vorlage falscher Bestätigungen erschlichen wurde, vor.

7.2. Im Falle der missbräuchlichen Verwendung ist der Nutzer darüber hinaus verpflichtet, eine Konventionalstrafe in der Höhe von € 250,- zu bezahlen, ebenso bleibt die Einbringung einer Strafanzeige vorbehalten.

8. DEFEKTER DATENTRÄGER

8.1. Wird ein Tirol Regio Datenträger (Keycard) am Leser nicht akzeptiert, obwohl die Karte laut Aufdruck gültig ist, kann jedes Partnerunternehmen eine Karte „neu“ ausstellen.

9. DATENSCHUTZ

9.1. Der Erwerb und die Inanspruchnahme der Tirol Regio Card erfordert verschiedene Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf personenbezogene Daten der Nutzer. Die Partnerunternehmen handeln hierbei jeweils als selbständige „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO. Beachten Sie die jeweiligen Datenschutzerklärungen.

10. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

10.1. Auf dieses gespaltene Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des Inter-nationalen Privatrechts anwendbar.

10.2. Außerhalb des Anwendungsbereiches der EuGVVO und des KSchG ist für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ausschließlich das für den Sitz des jeweils adressierten Partnerunternehmens sachlich und örtlich zuständige österreichische Gericht zuständig.

WICHTIGE INFORMATION!

Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass jegliche Anfragen bezüglich Reklamationen, Karte Neu und Rückvergütungen, nur bei jener Seilbahn zu stellen sind, bei der sie ihre Tirol Regio Card gekauft haben.
Diese Gesellschaft ist Ihr Vertragspartner und daher in allen Angelegenheiten für sie zuständig!

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Kontakt

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.  Wenden Sie sich bitte an jene Bergbahn bei der Sie die Karte gekauft haben oder kaufen wollen. 

ZUM KONTAKTFORMULAR

Teilschliessung von anlagen

Bergbahnen sind infolge SCHNEEMANGEL, WITTERUNG, STURM, WIND, TECHNISCHE DEFEKTE, REPARATUREN  Vor- und Nachsaisonbetrieb genötigt, einzelne Anlagen tage- oder stundenweise außer Betrieb zu nehmen.

Weil der Kunde trotzdem die Möglichkeit hat, den Großteil der angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen, steht ihm in diesem Fall kein anteiliger Rückvergütungsanspruch zu. 

FAQ

Ja, jeder bekommt seine persönliche Karte mit Name und Lichtbild. Die Karte darf allerdings nicht weitergegeben werden. Auch nicht innerhalb der Familie.

Eine Familie sind Vater und/oder Mutter und deren Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben. Für den Bezug einer Familienkarte ist ein gültiger Familienpass, ausgestellt vom Land Tirol, Abteilung Gesellschaft und Arbeit, oder eine gültige Haushaltsbestätigung erforderlich. Großeltern können ebenfalls eine Familienkarte erwerben. Die Familienkarte ist eine Einheit; nachträgliche Änderungen  sind nicht möglich .

Genauere Informationen finden Sie hier.

Nein das ist leider nicht möglich. Alle Daten werden sofort nach der Verrechnung wieder gelöscht. Auch der Datenschutz würde das nicht zulassen.

Grundsätzlich ja, hier haben wir aber sehr genaue Richtlinien. Entscheidend ist der Rückgabetag. 

Genaue Informationen siehe hier

Jeder bekommt im Oktober eine entsprechende Ermäßigung.

Je nach Partnerbetrieb gibt es verschiedene Ermäßigungen.

Ja, es ist selbstverständlich auch möglich. Opa und/oder Oma müssen einen entsprechenden Antrag  stellen. Informieren sie sich bitte bei der Verkaufsstelle

Die Tirol Regio Bergbahnen können mit der gültigen Karte immer vom 1. Oktober bis 30. September – ohne zusätzliche Kosten – während der Öffnungszeiten benützt werden.

Einige Partnerbetriebe sind nur eine bestimmte Anzahl an Tagen im Jahr nutzbar oder gewähren eine Ermäßigung – das ist bei den jeweiligen Betrieben ausgewiesen.

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